1. Allgemeines
Unsere nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
für alle Verträge über die Lieferung vorgefertigter
Standardsoftware, welche mit Unternehmern abgeschlossen werden.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Soweit eine schriftliche Bestätigung der Aufträge durch
uns erfolgt, legt deren Inhalt das Vertragsverhältnis und
den Lieferumfang rechtsverbindlich fest. Nebenabreden und mündliche
Erklärungen unserer Mitarbeiter werden in diesem Fall nur
Vertragsinhalt, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
3.a Vertragsgegenstand Kaufsoftware
Der Lizenznehmer erhält gegen eine einmalige Lizenzgebühr das unbefristete Recht zur Nutzung der Standardsoftware durch den in der Programmbestellung benannten Anwender gemäß folgender Spezifikation:
Einzelplatzlizenz: Recht zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder an nur einem Arbeitsplatz in einem Netzwerk.
Netzwerklizenz: Recht zur Nutzung in einem Computer-Netzwerk mit nur einem Netz-Server und der einzelvertraglich vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen, die auf den Datenbestand des Servers Zugriff nehmen können (Named-User-Lizenzierung).
Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sind nicht übertragbar. Nur dann, wenn bei der Bestellung eines gewerblichen EDV-Händlers der angegebene Anwender ein Kunde des EDV-Händlers ist, stimmen wir insoweit der Übertragung einer Unterlizenz zu.
3.b Vertragsgegenstand Mietsoftware
Der Lizenznehmer erhält gegen eine monatlich/jährlich wiederkehrende Lizenzgebühr das Recht zur Nutzung der Standardsoftware im vertraglich festgelegten Zeitraum durch den in der Programmbestellung benannten Anwender gemäß folgender Spezifikation:
Einzelplatzlizenz: Recht zur Nutzung auf einem Einzelcomputer oder an nur einem Arbeitsplatz in einem Netzwerk.
Netzwerklizenz: Recht zur Nutzung in einem Computer-Netzwerk mit nur einem Netz-Server und der einzelvertraglich vereinbarten Zahl von Arbeitsplätzen, die auf den Datenbestand des Servers Zugriff nehmen können (Named-User-Lizenzierung).
Die Lizenz bzw. das Nutzungsrecht sind nicht übertragbar.
4. Preisanpassungen bei Mietsoftware
Preisanpassungen bei Mietsoftware werden ausschließlich auf unserer Webseite mit einer Vorankündigungsfrist von drei Monaten bekannt gegeben.
Erlangt der Mieter erst durch Zugang der Folgerechnung Kenntnis von der Preisanpassung und liegt hier Preiserhöhung von mehr als zehn Prozent im Vergleich zur Vorjahresmiete vor, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
5. Kündigungsfrist bei Mietsoftware
Die Kündigungsfrist für Mietsoftware beträgt drei Monate zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung.
6. Schutz- und Urheberrechte
Alle urheberrechtlichen und gewerblichen Schutzrechte an der
Software verbleiben bei uns. Die Programme dürfen, soweit
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, Dritten
nicht zugänglich gemacht werden. Die für den betriebsinternen
Gebrauch hergestellten Kopien bzw. Teilkopien müssen die
gleichen Schutzvermerke (Copyright etc.) tragen wie das Original.
Der Lizenznehmer ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt,
die überlassene Software zu verändern.
Vervielfältigungen des überlassenen Programms sind
nur für den betriebsintern notwendigen Gebrauch gestattet.
7. Lieferung des Lizenzmaterials
Die Lieferung erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung
des bzw. der Lizenzinformationen, sowie Mitteilung eines Downloadlinks zum Herunterladen der bestellten Software.
Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt (sofern dies nicht bereits
fester Vertragsbestandteil der Software-Lieferung ist) eine
spezielle Programmeinweisung gegen gesonderte Vergütung
nach Zeitaufwand entsprechend unserer jeweils gültigen
Preisliste für die Erbringung von Dienstleistungen zuzüglich
Reisekosten und Reisespesen.
8. Gewährleistung
Der Lizenznehmer wird darauf hingewiesen, daß es technisch
unmöglich ist, Software-Leistungen absolut fehlerfrei zu
erstellen. Wir übernehmen deshalb nur die Gewähr für
die technische Brauchbarkeit des von uns gelieferten Programms
zu dem angegebenen Programmzweck.
Wir leisten keine Gewähr dafür, daß die Standardsoftware
den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht,
sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere
Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt.
Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können
wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität
der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend
sind.
Bei Mängeln an der gelieferten Software hat der Kunde Gewährleistungsansprüche
zunächst gegenüber dem Hersteller bzw. dem Lizenzgeber
gemäß separatem Lizenzvertrag geltend zu machen. Diesbezüglich
tritt die MS GbR eigene Gewährleistungsansprüche, welche
ihr gegenüber dem Hersteller bzw. dem Lizenzgeber zustehen,
an den Kunden ab. Sollte der Hersteller bzw. Lizenzgeber die Gewährleistung
verweigern oder für den Kunden unzumutbar verzögern
oder aus sonstigen Gründen zur Gewährleistung nicht
in der Lage sein, stehen dem Kunden nach erfolgloser außergerichtlicher
Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Lizenzgebers die Gewährleistungsrechte
aus dem betreffenden Vertrag gegenüber MS GbR zu. Während
der Zeit der Inanspruchnahme des Herstellers bzw. Lizenzgebers
ist die Gewährleistungsfrist gehemmt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Übergabe
an den Käufer. Die Mängelgewährleistung erfolgt
nach Wahl von MS GbR durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder die Lieferung einer mangelfreien Software (Ersatzlieferung).
Der Käufer wird die gelieferte Software einschließlich
der Dokumentation unverzüglich nach Lieferung untersuchen,
insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger
und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender
Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden
oder feststellbar sind, müssen MS GbR innerhalb von 8 Werktagen
nach Feststellung schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge
muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der
Mängel beinhalten. Bei einer Verletzung der Untersuchungs-
und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden
Mangels als genehmigt.
Minderungs- und Wandlungsrechte stehen dem Lizenznehmer erst
dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen
ist.
Bei unerlaubten Eingriffen in die Software durch den Lizenznehmer
bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch
uns.
9. Lieferung neuer Programmstände, Pflegevertrag
Wir behalten uns vor, unsere Programme zu ändern, weiterzuentwickeln,
zu verbessern oder durch Neuentwicklungen zu ersetzen.
Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen
Pflegevertrag abgeschlossen haben, einen neueren Programmstand
zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliches
Entgelt. Wir übernehmen dann nur für die Mangelfreiheit
der veränderten Programmteile neu Gewähr.
Wenn neue Programmstände ohne Zusatzentgelt zur Verfügung
gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung.
10. Haftung und Schadensersatz
Sofern nicht unsere Betriebshaftpflichtversicherung eingreift
und sofern nicht wesentliche Vertragspflichten (sogenannte Kardinalpflichten)
betroffen sind, haften wir nur für vorsätzliches und
grob fahrlässiges Verhalten unserer gesetlichen Vertreter
und leitenden Angestellten und für die vorsätzliche
und grob fahrlässige Verletzung von Hauptpflichten durch
andere Mitarbeiter.
11. Datensicherung durch den Lizenznehmer
Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datensicherung täglich
mit mindestens fünf in regelmäßigem Wechsel
zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte
zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend
eingeholt werden.
Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße
Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung
ausgeschlossen.
12. Preise, Zahlung
Die Lizenzgebühr und sonstige Preise und Vergütungen
sind in Euro zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer
angegeben. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungsdatum ohne
Abzug fällig. Sofern der Kundenauftrag mehr als eine Position
beinhaltet, werden erbrachte Teillieferungen / -leistungen einzeln
in Rechnung gestellt und entsprechend dem eingeräumten Zahlungsziel
zur Zahlung fällig unabhängig von der Lieferung/Erbringung
sämtlicher Positionen, welche im Auftrag zusammengefasst
wurden.
Das Umschreiben einer Rechnung auf Wunsch des Rechnungsempfängers
wird berechnet. Mit der Umschreibung wird stets nur dem Wunsch
nach Verwaltungsvereinfachung entsprochen. Der ursprüngliche
Rechnungsempfänger wird dadurch im rechtlichen Sinne nicht
von seiner Zahlungsverpflichtung entbunden. Für das Umschreiben
einer Rechnung wird eine Pauschale von EUR 20,- berechnet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche
und die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig
festgestellten Forderungen sind unzulässig. Bai Zahlungsverzug
sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über
Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
13. Eigentumsvorbehalt
Die Lieferung des Lizenzmaterials erfolgt unter Eigentumsvorbehalt.
Das Material bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher – auch der künftig entstehenden – Forderungen.
14. Nichtigkeitsklausel
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche
Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen
Zweck weitgehend erreichen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Firmensitz.
Gerichtsstand ist Hamburg. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des
Auftraggebers Klage zu erheben.
16. Stand: 01.12.2020 |